§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Datenschutz
§ 18 Liquidatoren
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tauchsportclub Dortmund e.V. 1959. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nummer 1748.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tauchsports mit und ohne Atemgerät sowie die Ausbildung der Jugend (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tauchsport.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST), der es für die Förderung des Tauchsports zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Zeitgleich mit dem Aufnahmeantrag ist vom Antragsteller eine Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu unterschreiben. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren müssen dessen gesetzlichen Vertreter unterschreiben.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(5) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Wochen erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter in schriftlicher Form einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Verein kann eine Aufnahmegebühr von neu aufgenommenen Mitgliedern erheben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Beiträge, Aufnahmegebühr und evtl. Umlagen werden per Lastschriftverfahren erhoben. Hierzu erteilt das Mitglied dem Verein eine widerrufliche Ermächtigung zum Einzug per Lastschriftverfahren. Der Beitrag wird jeweils im Voraus jährlich im Monat Januar eingezogen. Bei unterjährigem Eintritt wird der Mitgliedsbeitrag anteilig im Voraus eingezogen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Anlagen und vereinseigene Tauchsportausrüstungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen, dem Leiter Sport und dem Schriftführer. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(2) Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Verwaltung und Neuanschaffung von Ausrüstungsteilen für den Tauchsport;
f) Ernennung von Ressortleitern
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. In geraden Jahren werden gewählt: der 1.Vorsitzende und der Vorstand Finanzen; in ungeraden Jahren werden gewählt: der 2.Vorsitzende, der Leiter Sport und der Schriftführer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand Finanzen aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5)
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss ;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Wahl der Kassenprüfer
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung kann sowohl in postalischer wie auch elektronischer Art erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Account gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder einen Antrag stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Über die Zulassung von Anträgen, welche erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die versammelten Mitglieder.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines der vorgenannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu frist- und formgerecht erfolgte.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer
Beide Kassenprüfer werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. In geraden und in ungeraden Jahren wird jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt. Sie haben jährlich mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und-das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 18 Liquidatoren
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2022 und ersetzt die am 25.Februar 2011 beim Amtsgericht Dortmund eingetragene Satzung.